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Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition
(1) Ob eine „künftige” Anschaffung i. S. des § 7g EStG gegeben ist, ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. (2) Das Wahlrecht gem. § 7g EStG kann auch noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden. (3) Schafft der Stpfl. ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Die Inanspruchnahme des Investitions-abzugsbetrags nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübt wer...