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PiR Nr. 3 vom Seite 90

Entwicklungskosten als Vermögensgegenstand?

Dr. Andreas Haaker und und Prof. Dr. Torsten Mindermann

Unter bestimmten Voraussetzungen können selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Entwicklungsphase aktiviert werden. Hierfür soll nach HGB „mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zur Entstehung gelangt” (BilMoG-RegE). Es stellt sich insofern die Frage, ob es sich bei dieser Aktivposition bereits um einen handelsrechtlichen Vermögensgegenstand handeln muss.

Pro Dr. Andreas Haaker

Soweit nichts anderes geregelt ist, sind nach dem Vollständigkeitsprinzip sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen (§ 246 Abs. 1 HGB). § 248 Abs. 2 HGB wandelt diese Ansatzpflicht bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in ein Wahlrecht. Hieraus ergibt sich keinesfalls, dass die Vermögensgegenstandseigenschaft nicht erfüllt sein muss, um das Ansatzwahlrecht zu nutzen. Dies wird auch im BilMoG-RegE wie folgt klargestellt: „Kann die Vermögensgegenstandseigenschaft nicht bejaht werden, kommt die Aktivierung der Entwicklungskosten nicht in Betracht.” Auch § 255 Abs. 2a HGB ändert hieran nichts, zumal...

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