Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 7 Steuergeheimnis, § 30 AO
Einleitung
Steuergeheimnis schützt Interessen des Steuerpflichtigen bzw. Dritter
soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen
besonderer Schutz erforderlich, da Finanzbehörde Einblick sowohl in berufliche als auch in persönliche Verhältnisse der Steuerpflichtigen erhält
Hauptteil
Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren, § 30 Abs. 1 AO:
Personenkreis nach § 7 AO: insbesondere Beamte, Richter
Erweiterung nach § 30 Abs. 3 AO um gleichstehende Personen wie z. B. Sachverständige
Verletzung des Steuergeheimnisses durch unbefugtes Offenbaren/Verwerten von Verhältnissen eines anderen/Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, § 30 Abs. 2 AO:
Offenbaren: nicht nur in Wort oder Schrift, auch schlüssiges Verhalten möglich (Offenbarungswille unerheblich)
Verwerten: materieller Vorteil aus Nutzung insbes. von Betriebs-, Geschäftsgeheimnissen
Unbefugt: Rechtfertigungsgründe in Abs. 4 und 5 abschließend genannt (z. B. dient Besteuerung, gesetzlich zugelassen …)
Verhältnisse eines anderen: steuerlich erhebliche Tatsachen, wie auch höchst persönliche Sachverhalte wie z. B. familiäre Verhältnisse, Krankheiten, Religion, politische Einstellung usw.
Betriebs-, Gesch...