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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 KO 5287/08

Gesetze: FGO § 149 Abs. 1FGO § 139RVG § 61 Abs. 1 S. 1RVG § 15 Abs. 2 S. 2RVG § 21 Abs. 1RVG § 2 Abs. 2 S. 1VVRVG Vorbemerkung 3 Abs. 6 VVRVG Nr. 3100 VVRVG Nr. 1800 VVRVG Nr. 1002 BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO § 119 Abs. 1BRAGO § 119 Abs. 3BRAGO § 11BRAGO § 12BRAGO § 6BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO § 24AO § 233aAO § 226AO § 238

Zeitliche Anwendung der BRAGO

Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im Vorverfahren

Einschränkung der Erstattung der Verfahrengsgebühr im zweiten Rechtsgang

Erstattung der Avalprovision nur im Umfang der Anordnung der Sicherheitsleistung durch FA

Leitsatz

1. Die BRAGO ist weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem erteilt worden ist.

2. Kosten des dem gerichtlichen Verfahen vorgehenden Rechtsbehelfsverfahrens können nur insoweit in eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO einbezogen werden, als dieses Rechtsbehelfsverfahren in dem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren seine Fortsetzung gefunden hat.

3. Die im finanzgerichtlichen Verfahren zu erstattende Geschäftsgebühr umfasst nur das Einspruchsverfahren und nicht das diesem Verfahren vorausgehende Veranlagungsverfahren.

4. Die für die Mitwirkung im Einspruchsverfahren zu vergütende Geschäftsgebühr ist für die Tätigkeit im Verfahren der Erlangung der Aussetzung der Vollziehung um 1/10 zu kürzen.

5. Eine Besprechungsgebühr entsteht nicht, wenn eine Besprechung zwar vor dem Erlass des Steuerbescheids jedoch nicht im Einspruchsverfahren stattgefunden hat.

6. Wird die Rechtssache vom BFH an das FG zurückverwiesen, ist die bereits im ersten Rechtsgang vor dem FG entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr im zweiten Rechtsszug anzurechnen.

7. Der Ausschluss der Anrechnung nach der Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG stellt nicht auf Jahre sondern auf Kalenderjahre ab.

8. Eine Verfahrens- oder Terminsgebühr kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur dann verdient werden, wenn die Mitwirkung des Anwalts über die Führung des Geschäfts über die Erhebung und Begründung der Klage hinausgeht.

9. Eine Avalprovision ist im Erstattungsverfahren nur insoweit erstattungsfähig, als sie durch die vom FA angeordnete Sicherheiteleistung veranlasst ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-85429

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