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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 KO 1089/12 EFG 2012 S. 1880 Nr. 19

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2 S. 1 VV-RVG Nr. 1002 VV-RVG Nr. 1003 VV-RVG Nr. 1004 RVG Anl. 1 Nr. 1002 RVG Anl. 1 Nr. 1003 RVG Anl. 1 Nr. 1004

Bemessung der Erledigungsgebühr im Finanzgerichtsverfahren nach Nr. 1003 VV-RVG mit 1,0

Auslegung von Nr. 1002 VV-RVG

Leitsatz

1. Die Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren ist nach Nr. 1002 i. V. m. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) mit dem Faktor 1,0 zu bemessen. Eine entsprechenden Anwendung der Nr. 1004 VV-RVG, die für Berufungsverfahren und Revisionsverfahren eine 1,3 Erledigungsgebühr vorsieht, kommt nicht in Betracht (Anschluss an diverse FG-Beschlüsse, z. B. KFB; ; KF).

2. Die zu § 24 BRAGO entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung der Nr. 1002 VV-RVG heranzuziehen. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ist ein Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, die im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 13 Nr. 50
EFG 2012 S. 1880 Nr. 19
ZAAAE-20604

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