Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen in den Jahren 1999 und 2000 nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung
Die Frage, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der nur in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom (BGBl I S. 402), wonach die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung für gewerbliche Einkünfte einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, betrifft ausgelaufenes Recht und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Bezug: § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1999; Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar hat auch der BFH in seinem Beschluss vom – IV B 47/03 NWB XAAAA-88066 (BFHE 202 S. 346, BStBl II S. 661) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG 1999 in der in den Jahren 1999 und 2000 maßgeblichen Gesetzesfassung geäußert. § 32c EStG i. d. F. d...BGBl I S. 2601BGBl I S. 1433BGBl I S. 3794