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BFH 09.03.2011 IX R 56/05, StuB 11/2011 S. 429

Keine Anwendung der Mindestbesteuerung auf „echte” Verluste in den Jahren 1999 bis 2003 sowie bei Verlustrücktrag ins Jahr 1998

(1) Unter den Begriff der „negativen Summen” in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. „echte” Verluste). (2) Im Rahmen des Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999; Bezug: § 2 Abs. 3, § 10d, § 52 Abs. 1 und Abs. 25 EStG 1999 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/ 2002). NWB SAAAD-83689

Praxishinweise

(1) Durch § 2 Abs. 3 EStG in der von 1999 bis 2003 gültigen Gesetzesfassung wurde der sofortige Verlustabzug durch die sog. Mindestbesteuerung ab einer bestimmten Verlusthöhe je Einkunftsart deutlich eingeschränkt. Der BFH hielt die Vorschrift wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit für verfas...