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BMF 16.05.2011 IV C 3 - S 2300/08/10014, StuB 11/2011 S. 430

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Folgendes:

Buchführungspflichten
(1) Beschränkt Stpfl., die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit inländisches unbewegliches Vermögen, im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebsstätte oder einer anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte vermieten, verpachten oder veräußern, erzielen mit diesen Tätigkeiten auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, wenn sie im Inland weder eine Betriebsstätte unterhalten noch einen ständigen Vertreter für das Inland bestellt haben. Bei beschränkt steuerp...