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Aufwendungsersatzanspruch bereits während des Bestehens einer GbR
In einer GbR kann jeder Gesellschafter Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen (§§ 713, 670 BGB). Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört auch die Begleichung einer Gesellschaftsverbindlichkeit. Dieses Recht hat er bereits während des Bestehens der Gesellschaft unabhängig davon, ob Auseinandersetzungsreife besteht oder ob die abredegemäßen Voraussetzungen für den Ausgleich eines „sich abzeichnenden Verlusts” vorliegen. Stehen der Gesellschaft selbst keine frei verfügbaren Mittel zur Verfügung, so kann er seine Mitgesellschafter in der Höhe ihres jeweiligen quotalen Verlustanteils in Anspruch nehmen. Im Streitfall ging es um eine GbR, die zur Planung, Durchführung und Vermarktung eines Bauvorhabens ...