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StuB 11/2011 S. 435

Keine außerordentliche Auflösungskündigung des OHG-Gesellschafters

Dem Gesellschafter einer OHG steht grds. – vorbehaltlich hiervon abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag – kein Recht zur außerordentlichen Auflösungskündigung zu, da die Kündigung des Gesellschafters nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB nur zu dessen Ausscheiden, nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft führt. Allenfalls bei bis 1998 abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen kann die Rechtsfolge der Gesellschaftsauflösung statt des Ausscheidens des Gesellschafters in Betracht kommen, wenn ein Gesellschafter bis zum die Anwendung des alten Rechts gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt hat (vgl. § 41 EGHGB; OLG Celle, Urteil vom – 9 U 65/10, NZG 2011 S. 262).

Praxishinweise

Neben der zum Ausscheiden des Gesellschafters führenden Kündigung nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB kann die Auflösung d...