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Ausschließung von GmbH-Gesellschaftern und Einziehung von Geschäftsanteilen
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Ausschließung von GmbH-Gesellschaftern und Einziehung von Geschäftsanteilen
Die Ausschließung von Gesellschaftern und die Einziehung von Geschäftsanteilen spielen im Rahmen eines Gesellschafterstreits dann eine Rolle, wenn es darum geht, sich von einem Gesellschafter zu trennen. Die gesetzlichen Regelungen im GmbHG sind unvollkommen. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung das Rechtsinstitut der sog. Ausschließung entwickelt. Bedeutsam ist aber auch, dass die GmbH-Satzung detaillierte Regelungen dazu enthalten sollte, wie sich die GmbH-Gesellschafter bei einem Gesellschafterstreit voneinander trennen können.
II. Möglichkeiten der Ausschließung
Das GmbHG kennt zwei Ausschlussmöglichkeiten. Es handelt sich hierbei um:
die Kaduzierung ( §§ 21 ff. GmbHG)und
die Einziehung des Geschäftsanteils ( § 34 GmbHG).
Im Kaduzierungsverfahren kommt es zum zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters, der die eingeforderte Einzahlung auf seine Stammeinlage nicht rechtzeitig erbringt. Eine Kaduzierung kommt somit nur in folgenden Fällen in Betracht:
bei rückständigen Einlagen,
bei Sacheinlagen, die sich zur Bareinlage zurück verwandelt haben,
bei Beträgen aus Differenz- und Vorbelastungshaftung,
bezüglich des Bareinlageteils bei gemischter Einlage.
Die Kaduzierung kommt in der Praxis äußerst selten vor. Sie ist nur in den vorstehend genannten Fällen zulässig und spielt damit bei klassischen Gesellschafterstreitigkeiten keine Rolle.
Große praktische Bedeutung hat demgegenüber die Einziehung, auch Amortisation genannt. Sie kommt als freiwillige Einziehung und als sog. Zwangseinziehung vor. Unter Zwangseinziehung versteht man den Entzug der Mitgliedschaft gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters. Sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Einziehung dürfen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen sind. Die Zwangseinziehung unterliegt darüber hinausgehenden, qualifizierten Voraussetzungen ( § 34 Abs. 1, 2 GmbHG).