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Die Haftung der verbleibenden Gesellschafter nach einer Kaduzierung
Risiken des zwangsweisen Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters – BGH II ZR 312/16
Entgegen landläufiger Ansicht, die oftmals nur die Haftung des Geschäftsführers im Blick hat, sieht das GmbHG an verschiedenen Stellen auch eine Haftung der Gesellschafter vor. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen ein Gesellschafter, der die Stammeinlage nicht (vollständig) erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird (Kaduzierung) oder in denen die Stammeinlage an einen ausgeschiedenen Gesellschafter zurückgezahlt wird. Da die Sicherung der Kapitalaufbringung eine zentrale Säule des gesetzlichen Gläubigerschutzkonzepts ist, haften alle Gesellschafter für die Leistung der Einlagen nach den zwingenden Vorschriften der §§ 21–25 GmbHG. Mit diesen Voraussetzungen hat sich der , NWB DAAAG-98826) im vergangenen Jahr (erneut) beschäftigt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters
[i]Voraussetzungen einer wirksamen KaduzierungAls Kaduzierung bezeichnet man den zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Stammeinlage nicht eingezahlt hat. Eine wirksame Kaduzierung setzt voraus, dass der säumige Gesellschafter zur Zahlung aufgefordert worden ist, und zwar mittels eingeschriebenen Briefs. In dem Schreiben muss der Ausschluss für den Fall an...