ChemG § 2

Erster Abschnitt: Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsbereich [1]

(1) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die §§ 16e, 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 23 Absatz 2 gelten nicht für

1.

kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl L 342 vom , S. 59; L 318 vom , S. 74; L 72 vom , S. 16; L 142 vom , S. 10; L 254 vom , S. 39; L 17 vom , S. 52; L 326 vom , S. 55; L 183 vom , S. 27; L 324 vom , S. 80; L 76 vom , S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl L 307 vom , S. 15) geändert worden ist, und Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,

2.

Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl L 4 vom , S. 43; L 163 vom , S. 112; L 326 vom , S. 15; L 241 vom , S. 17; L 151 vom , S. 74), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 (ABl L 180 vom , S. 3) geändert worden ist, nach dem Tierarzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden,

2a.

Medizinprodukte und ihr Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl L 117 vom , S. 1; L 117 vom , S. 9; L 334 vom , S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl L 130 vom , S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl L 117 vom , S. 176; L 117 vom , S. 11; L 334 vom , S. 167) in der jeweils geltenden Fassung; die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme von für den Endverbraucher bestimmten Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter Körperberührung angewendet werden,

4.

radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes,

5.

Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(2) 1Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 23 Absatz 2 gelten nicht für

  1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl L 31 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl L 231 vom , S. 1) geändert worden ist,

  2. Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl L 229 vom , S. 1; L 192 vom , S. 71; L 296 vom , S. 64), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl L 310 vom , S. 22) geändert worden ist,

  3. Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und

  4. Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl L 268 vom , S. 29; L 192 vom , S. 34; L 98 vom , S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl L 231 vom , S. 1) geändert worden ist.

2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten jedoch für

  1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr durch den Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmt sind,

  2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Futtermittelzusatzstoffe.

(3) 1Die §§ 16d und 23 Absatz 2 gelten nicht für Stoffe und Gemische,

  1. die ausschließlich dazu bestimmt sind,

    1. als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz verwendet zu werden,

    2. als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Tierarzneimitteln nach der Verordnung (EU) 2019/6, nach dem Tierarzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz verwendet zu werden oder

    3. als Wirkstoff in Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 verwendet zu werden oder

  2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach pflanzenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen.

2§ 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Gemische nach Satz 1 Nummer 2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden können.

(4) 1 Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der Abschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Abschnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl L 353 vom , S. 1; L 16 vom , S. 1; L 94 vom , S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/542 (ABl L 78 vom , S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. 2Satz 1 gilt auch für Einrichtungen. 3 Diese Beschränkung gilt nicht für

  1. Regelungen und Anordnungen

    1. über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen,

    2. über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung,

  2. umweltgefährliche Stoffe oder Gemische, wenn Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit getroffen werden, und

  3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte.

(5) Die Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche Beförderung.

(6) Die Vorschriften des Abschnitts 4a gelten nicht für

  1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,

  2. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,

  3. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

  4. alkoholische Getränke.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-55577

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .