ChemG § 16i

[tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Abschnitt 4a: Vergiftungsregister [1]

§ 16i [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch die Informationszentren für Vergiftungen [2]

(1) 1Die Informationszentren für Vergiftungen dokumentieren alle bei ihnen eingehenden Anfragen zu Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. 2Sie sind befugt, zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

  1. das Datum und die Uhrzeit der Beratung, bei einer mehrmaligen Beratung das Datum der Erstberatung,

  2. das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Exposition unter Angabe der Ortskategorie,

  3. die Information über die medizinische Qualifikation der anfragenden Person,

  4. die Information, ob es sich um eine tatsächliche oder vermutete Exposition eines Menschen oder eines Tieres handelt oder ob es sich um eine präventive Anfrage handelt,

  5. den Namen und die Telefonnummer der betroffenen oder der anfragenden Person,

  6. bei einer tatsächlichen oder vermuteten Exposition von Menschen:

    1. die Anzahl der betroffenen Personen,

    2. das Alter und Geschlecht der betroffenen Person oder Personen,

    3. die vollständige Bezeichnung der die Vergiftung oder den Vergiftungsverdacht auslösenden Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen,

    4. bei einem Gemisch, das unter § 16e Absatz 1 fällt, den eindeutigen Rezepturidentifikator, in den übrigen Fällen die für die Beratung relevanten Inhaltsstoffe,

    5. die Dosis und die Dauer der Exposition, einschließlich des Sicherheitsgrades der Angabe über die Dosis,

    6. den Aufnahmeweg oder die Aufnahmewege,

    7. die Umstände der Exposition, insbesondere, ob es sich um eine bestimmungsgemäße Verwendung, eine nichtbestimmungsgemäße Verwendung, eine Selbst- oder Fremdbeibringung handelt,

    8. bei einem Biozid-Produkt oder einem Pflanzenschutzmittel, die Angabe, ob die Exposition gegenüber einem Konzentrat oder einer zur Anwendung verdünnten Lösung stattfand,

    9. den Schweregrad der Vergiftung zum Zeitpunkt der Anfrage sowie

    10. weitere für die tatsächliche oder vermutete Exposition toxikologisch relevante Informationen, einschließlich der Information, ob relevante Vorerkrankungen bestehen,

  7. bei einer Anfrage, die keine Exposition von Menschen zum Gegenstand hat, die Daten nach Nummer 6 Buchstabe c und g sowie den wesentlichen Inhalt der Anfrage,

  8. den internen Fallidentifikator des Informationszentrums für Vergiftungen.

(2) 1Bei Anfragen zu Vergiftungen oder Verdachtsfällen durch Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel oder in Fällen von besonderer Relevanz im Hinblick auf den Zweck des Vergiftungsregisters nach § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 ist das angefragte Informationszentrum für Vergiftungen befugt, bei den Anfragenden, sofern erforderlich auch nachträglich, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

  1. die Symptome, ihre Latenzzeit und Dauer,

  2. bei Anfragen von Ärztinnen oder Ärzten die klinischen Zeichen und medizinischen Untersuchungsbefunde, einschließlich des Zeitpunkts ihrer Erhebung,

  3. den Schweregrad der Vergiftung, sofern im Rahmen einer späteren Erhebung Abweichungen von der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe i gegeben sind,

  4. eine Bewertung der Kausalität zwischen der Exposition und den Symptomen,

  5. die Art des Behandlungsortes sowie bei allen nicht nur leichten Vergiftungen die erteilte Behandlungsempfehlung und die durchgeführte Behandlung,

  6. bei allen nicht nur leichten Vergiftungen den Fallausgang.

2Bei Anfragen zu Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, die nicht von besonderer Relevanz für den Zweck des Vergiftungsregisters sind, ist die Befugnis des angefragten Informationszentrums für Vergiftungen nach Satz 1 auf die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 beschränkt.

(3) 1Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln. 2Das nach Absatz 1 angefragte Informationszentrum für Vergiftungen kann diese Daten für eigene wissenschaftliche Studien und Veröffentlichungen in nicht personenbezogener Form verwenden, soweit nicht der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

(4) 1Die Daten nach Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur verwendet werden, um bei der anrufenden Person oder den betroffenen Personen ergänzende Informationen zu den nach Absatz 2 mitgeteilten Informationen zu erfragen. 2Diese Daten sind nach erfolgter Nachfrage, spätestens aber ein halbes Jahr nach dem Tag der Erhebung und Speicherung, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen. 3Längere Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Vorschriften oder Berufsordnungen bleiben unberührt.

(5) 1Die Informationszentren für Vergiftungen übermitteln die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2 an das Bundesinstitut für Risikobewertung zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck. 2Die Übermittlung erfolgt jeweils am 15. Kalendertag jedes Monats für den vorangegangenen Monat in einem vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebenen elektronischen Datenformat. 3Sofern es aufgrund besonderer Gefahrenlagen erforderlich ist, übermitteln die Informationszentren für Vergiftungen die Daten in kürzeren, der jeweiligen Gefahrenlage angepassten Abständen.

(6) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Verfahren der Datenerhebung durch die Informationszentren für Vergiftungen erlassen. 2Darin kann auch näher bestimmt werden, in welchen Fällen von besonderer Relevanz im Sinne von Absatz 2 auszugehen ist.

Fundstelle(n):
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HAAAE-55577

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetzes v. wird folgender Abschnitt 4a –kursiv– mit Wirkung v. eingefügt.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetzes v. wird folgender Abschnitt 4a (§§ 16f bis 16l) –kursiv– mit Wirkung v. eingefügt.