ChemG § 16k

[tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Abschnitt 4a: Vergiftungsregister [1]

§ 16k [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Überregionale chemische Bedrohungslage [2]

(1) Sofern der Verdacht einer überregionalen chemischen Bedrohungslage besteht, übermitteln die Informationszentren für Vergiftungen die Daten nach § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 8 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in nicht personenbezogener Form unverzüglich an das Bundesinstitut für Risikobewertung.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung leitet in Fällen einer überregionalen chemischen Bedrohungslage die nach Absatz 1 erhaltenen Daten unverzüglich an das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, an das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern sowie an das Bundesministerium für Gesundheit in nicht personenbezogener Form weiter.

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HAAAE-55577

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetzes v. wird folgender Abschnitt 4a –kursiv– mit Wirkung v. eingefügt.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetzes v. wird folgender Abschnitt 4a (§§ 16f bis 16l) –kursiv– mit Wirkung v. eingefügt.