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Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für Aufstellung, Prüfung und Offenlegung
Neufassung des IDW RH HFA 1.009
[i]Happe, Rückstellung für GDPdU-Aufwand, BBK 14/2010 S. 651, NWB EAAAD-45861 Mit dem BilMoG wird die handelsrechtliche Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen an die internationalen Bilanzierungsstandards angenähert. Die neue Rechtslage ist bekanntlich spätestens in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, zu beachten. Aufgrund der geänderten Rechtslage hat der HFA des IDW am den IDW RH HFA 1.009 – Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten nach § 249 Abs. 1 HGB – neu gefasst . Im Folgenden werden mit Bezug auf die jeweiligen Textziffern die Regelungen des neu gefassten IDW RH HFA 1.009 dargestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in der
I. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach BilMoG
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht eine Passivierungspflicht für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, soweit es sich um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistungsverpflichtung handelt, die sich aus dem [i]Unveränderte PassivierungspflichtGesetz oder einer privatrechtlichen Vereinbarung ergibt und gegenüber einem Dritten besteht (vgl. Tz. 1). Die Passivierungspflicht endet erst mit...