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BBK Nr. 13 vom Seite 591 Fach 12 Seite 6772

Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Aktueller Stand der Diskussion

von Dipl.-Finw. (FH) Günter Maus, Althengstett
++ Kernaussagen ++

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind zwingend zu bilden. Lange Zeit war deren Berechnung sehr umstritten. Zwischenzeitlich hat sich die Finanzverwaltung zumindest in den wesentlichen Punkten geäußert. Im Regelfall reicht es aus, wenn die Rückstellung einmal berechnet wird. In den Folgejahren kann häufig ein unveränderter Wert angesetzt werden. Der errechnete Rückstellungsbetrag ist nicht abzuzinsen.


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++ Kurzgliederung ++
I.
Praktische Umsetzung der BFH-Rechtsprechung
IV.
Weitere Problempunkte bei der Rückstellungsberechnung
II.
Wichtige Grundsätze
III.
Berechnung der Rückstellung
V.
Fazit

I. Praktische Umsetzung der BFH-Rechtsprechung

Der BFH kam in seinem Urteil vom - VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131) zu dem Ergebnis, dass Betriebe für die zukünftig anfallenden Aufwendungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung bilden müssen. Dieses Urteil wurde in der Praxis begrüßt, da die Einbuchung einer Rückstellung zu einer Minderung des Gewinns und damit zu einer Steuerentlastung führt. Leider enthält das Urteil keine Angaben über die Berechnung der Rückstellung, so dass zahlreiche, zum Teil sehr...