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BSG 02.11.2010 B 1 KR 12/10 R, NWB 48/2010 S. 3866

Sozialrecht | Umfassender Auskunftsanspruch über eigene Krankendaten

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen von dieser Auskunft über die zu ihrer Krankheitsgeschichte gespeicherten Sozialdaten verlangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 SGB X). Dieses Auskunftsrecht soll die Rechte der (früher) Versicherten stärken. Es besteht daher auch nach dem Ende der Versicherung. Es wird nicht durch anderes Spezialrecht verdrängt – für Sozialdaten stehen die einschlägigen Regelungen des SGB I und SGB X grds. gleichberechtigt neben den übrigen Büchern des SGB. Der Kläger konnte daher rückwirkend für fünf Jahre eine Auflistung der für ihn abgerechneten medizinischen Behandlungen von seiner Krankenkasse verlangen, die er zum Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung benötigte.