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BVerwG 18.11.2010 3 C 42/09, NWB 48/2010 S. 3866

Verkehrsrecht | Pflicht zum Benutzen des Radwegs nur bei qualifizierter Gefahrenlage

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Im Streitfall durfte die beklagte kreisfreie Stadt daher für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg eine solche Benutzungspflicht für Radfahrer nicht schon mit der Begründung anordnen, wegen der geringen Breite der Straße seien bei Überholvorgängen höhere Gefahren für die Radfahrer denkbar, etwa wenn sich Autofahrer nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.