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BGH 21.10.2010 IX ZR 48/10, NWB 48/2010 S. 3866

Berufsrecht | Vertretungsverbot für Anwaltsnotar im Konnex mit von ihm beurkundeten Vertrag

Ein Anwalt, der zuvor als (Anwalts-)Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundet hatte, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten. Der Anwaltsvertrag darüber wäre wegen einer unzulässigen Vorbefassung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nichtig (§ 134 BGB), denn das Tätigwerden bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Beratung des Gesellschafters hinsichtlich der Abwehr des vom Insolvenzverwalter erhobenen Zahlungsanspruchs sind ein Tätigwerden in derselben Rechtssache. Der innere Zusammenhang wird auch durch einen großen zeitlichen Abstand zwischen der Beurkundung und der Beratung nicht zerstört.

Anmerkung:

Der Begriff „dieselbe Rechtssache” i. S. des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO [i]BGH, Urteil v. 26. 11. 2007 - AnwSt (R) 10/06, NJW-RR 2008 S. 795 umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere ein...