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BFH 15.07.2010 III R 6/08, NWB 48/2010 S. 3859

Einkommensteuer | Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

Nach dem steht Eltern türkischer Abstammung, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für ihre in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zu. Ein Anspruch in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergelds ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den Assoziationsratsbeschlüssen Nr. 1/80 und Nr. 3/80 sowie aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen.

Anmerkung:

Zwar bestand kein Kindergeldanspruch, dem Kläger standen aber Kinderfreibeträge zu, die nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats für die Monate des Aufenthalts der Kinder in der Türkei zu kürzen waren (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG).