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Sozialrecht | Verletzung bei Pflege von Angehörigen als Arbeitsunfall
Wer eine versicherte Pflegetätigkeit verrichtet, indem er einen Elternteil in dessen häuslicher Umgebung pflegt und im Rahmen sog. Mobilitätshilfe auch zu turnusmäßigen medizinischen Behandlungen fährt, für den ist ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall. Dies gilt unabhängig von den Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe oder deren tatsächlicher Zuweisung für die zu pflegende Person. Die „Pflegeperson” i. S. des § 19 SGB XI ist unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Die Klägerin pflegte ihre Mutter; beide stürzten bei der Rückkehr von einem Arzttermin auf der Treppe; dabei brach sich die Klägerin das Bein.