Suchen Barrierefrei
UStAE 2010 4.21.7. (Zu § 4 Nr. 21 UStG)

Zu § 4 Nr. 21 UStG

4.21.7. Bescheinigungsverfahren [1]

(1) 1Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen benötigen, sofern sie keine Ersatzschule im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG betreiben, nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. 2Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.

(2) 1Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob, mit welchen Leistungen und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. 2Hierfür prüft die zuständige Landesbehörde z. B. die objektive Eignung der eingesetzten Lehrkräfte (siehe Abschnitt 4.21.8 Abs. 3), des Lehrplans, der Lehrmethode oder des Lehrmaterials. 3Die Bescheinigung weist damit nach, dass die darin benannten Leistungen dem Schul- und Bildungszweck dienen und bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 25/08, BStBl 2010 II S. 15, und BFH-Beschluss vom 27. 7. 2021, V R 39/20, BStBl II S. 964); das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen. 4Die Finanzbehörden entscheiden jedoch in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen. 5Dazu gehören die Voraussetzung der Unmittelbarkeit und die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung (BFH-Urteil vom 3. 5. 1989, V R 83/84, BStBl II S. 815). 6Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). 7Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. 8Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.

(3) 1Erbringt der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren Bundesländern, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen. 2Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird. 3Erbringen Unternehmer Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a UStG im Rahmen eines Franchisevertrags, muss jeder Franchisenehmer selbst bei der für ihn zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG beantragen.

(4) Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist es ausreichend, wenn die verschiedenen Bildungsmaßnahmen in einer Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG einzeln benannt werden, z. B. bei Fernlehrinstituten jeder Lehrgang.

(5) 1Die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen oder der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach Abschnitt 4.21.5 Abs. 3 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gilt als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einverstanden erklärt hat. 2Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Zulassung an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde und bindet die Finanzbehörden insoweit ebenfalls als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

(6) 1Die Bescheinigung durch eine nach Landesrecht zuständige untergeordnete Behörde gilt als eine nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. 2Das Gleiche gilt für die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtungen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn diese Anerkennung inhaltlich der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entspricht.

(7) 1Bei Kooperationsverträgen z. B. für die berufliche oder hochschulische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, für die Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung und bei Vereinbarungen über die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach dem Hebammengesetz, genügt es, wenn nur die Träger der praktischen Ausbildung, die Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, die verantwortlichen Praxiseinrichtungen oder die für die Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz und für die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem jeweiligen Landesrecht die für die Ausbildung gesamtverantwortlichen Einrichtungen und nicht auch die Kooperations- bzw. Vereinbarungspartner eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. 2Als Nachweis nach Abschnitt 4.21.6 Abs. 3, dass die weiteren an der praktischen Ausbildung bzw. am berufspraktischen Teil des Hebammenstudiums beteiligten Einrichtungen (Kooperationspartner) an einer Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a UStG tätig sind, ist eine Kopie der Bescheinigung des Trägers der praktischen Ausbildung, des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder der für die Ausbildung gesamtverantwortlichen Einrichtung ausreichend, wenn ein gültiger Kooperationsvertrag bzw. eine Vereinbarung über die Durchführung des berufspraktischen Teils für das Jahr der Bescheinigung vorgelegt wird, den die Kooperations- bzw. Vereinbarungspartner mit dem Inhaber der Bescheinigung geschlossen haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abschnitt 4.21.7 angefügt durch BMF v. 24. 10. 2025 – III C 3 - S 7179/00054/001/094. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. 1. 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.