UStAE 2010 22d.1. (Zu § 22d UStG)

Zu § 22d UStG

22d.1. Zuständigkeit und Verfahren

1Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO zuständig ist (§ 22d Abs. 2 UStG). 2Ihm wird auf Antrag eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr. (§ 27a UStG) für seine Tätigkeit als Fiskalvertreter erteilt, unter denen er für alle von ihm Vertretenen auftritt. 3Bei der Antragsstellung hat der Fiskalvertreter glaubhaft zu machen, dass er zu dem in § 22a Abs. 2 UStG genannten Personenkreis gehört und die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. 4Die Steuernummer und USt-IdNr. werden unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht eines Vertretenen erteilt (vgl. hierzu Abschnitt 22a.1 Abs. 5).

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