UStAE 2010 22c.1. (Zu § 22c UStG)

Zu § 22c UStG

22c.1. Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer

1Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall einer Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. 2Eine Fiskalvertretung muss immer eindeutig für Dritte erkennbar sein. 3Die Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG müssen daher zwingend neben den Pflichtangaben die folgenden Angaben enthalten:

  • den Hinweis auf die Fiskalvertretung,

  • den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und

  • die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.

4Dies gilt auch für eine sogenannte „Pro-forma-Rechnung“ in Verbringungsfällen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 5).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581