UStAE 2010 22b.1. (Zu § 22b UStG)

Zu § 22b UStG

22b.1. Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters

Allgemeines

(1) 1Der Fiskalvertreter hat die umsatzsteuerlichen Pflichten des Vertretenen als eigene Pflichten zu erfüllen, vgl. § 22b Abs. 1 UStG. 2Hierzu gehören insbesondere die Erklärungs- und Meldepflichten bei den Finanzämtern und beim BZSt, siehe Absätze 2 und 3. 3In dem Umfang, in welchem der Fiskalvertreter die umsatzsteuerlichen Pflichten des Vertretenen wahrnimmt, hat er die gleichen Rechte wie der Vertretene und kann erforderliche Anträge im Inland stellen.

Erklärungspflichten

(2) Der Fiskalvertreter ist zur Abgabe folgender Steuererklärungen unter Angabe der ihm für alle von ihm Vertretenen gesondert erteilten Steuernummer (vgl. Abschnitt 22d.1 Abs. 1) verpflichtet:

  1. 1Vierteljährliche Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. 2In diesen sind die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammenzufassen. 3Zur Möglichkeit der Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV für die Übermittlung der vierteljährlichen Voranmeldungen vgl. Abschnitt 18.4 Abs. 1 Satz 4.

  2. 1Eine Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. 2In dieser sind die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammenzufassen. 3Die Frist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. 4Der Erklärung ist eine Aufstellung als Anlage beizufügen, aus der für jeden Vertretenen die ihm zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen sind (§ 22b Abs. 2 Satz 2 UStG). 5Davon unberührt bleiben die Aufzeichnungspflichten des Fiskalvertreters nach § 22b Abs. 3 UStG (vgl. Absatz 6).

(3) 1Der Fiskalvertreter ist verpflichtet, bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums dem BZSt eine ZM nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 und 2 UStG in Verbindung mit Abschnitt 18a.1 Abs. 1 und 4). 2§ 18a Abs. 9 UStG findet keine Anwendung. 3Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung sind nicht anwendbar (siehe Abschnitt 18a.2 Abs. 1 Satz 3). 4In der ZM sind die Bemessungsgrundlagen für alle Vertretenen zusammenzufassen.

Auswirkungen bei Pflichtverletzung der Erklärungspflichten

(4) 1Kommt der Fiskalvertreter den Erklärungspflichten nach Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann gegen ihn ein Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) oder ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden; ferner kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) in Betracht. 2Kommt der Fiskalvertreter seiner Verpflichtung zur Abgabe der ZM (Absatz 3) nicht oder nicht fristgerecht nach oder ist diese nicht vollständig oder wird diese entgegen § 18a Abs. 10 UStG nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann gegen ihn ein Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) oder ein Bußgeld nach § 26a UStG festgesetzt werden. 3Zur Möglichkeit der Untersagung siehe Abschnitt 22e.1 Abs. 1.

Aufzeichnungspflichten

(5) 1Der Fiskalvertreter hat die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG für jeden von ihm Vertretenen gesondert zu erfüllen. 2Für jeden Vertretenen sind die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert aufzuzeichnen. 3In den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen enthalten sein (§ 22b Abs. 3 Satz 2 UStG). 4Auch die Aufbewahrungspflichten für Rechnungen nach § 14b UStG hat der Fiskalvertreter zu erfüllen (vgl. Abschnitte 14b.1 und 22.1 Abs. 1).

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XAAAD-54581