Zu § 4 Nr. 21 UStG
4.21.4. Ersatzschulen [1]
Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abschnitt 4.21.4 neu gefasst durch BMF v. 24. 10. 2025 – III C 3 - S 7179/00054/001/094. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. 1. 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.
Die vorherige Fassung des Abschnitts 4.21.4 lautete:
„4.21.4. Unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
(1) 1Leistungen dienen dem Schul- und
Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage
stehende Leistung erfüllt wird (BFH-Urteile vom 26.
10. 1989, V R 25/84,
BStBl 1990 II S. 98, und vom 26. 5. 2021, V R 25/20,
BStBl 2022 II S. 131). 2Für die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 21 Buchstabe a
UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten
Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung
dienen. 3Es ist unerheblich, wem gegenüber sich der
Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat.
4Stellt der Unternehmer im Rahmen der Erteilung des
Unterrichts Lehrkräfte oder für den Unterricht geeignete Räume zur Verfügung,
fallen auch diese Leistungen unter die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 21 Buchstabe a
UStG (vgl.
BFH-Urteil vom 10. 6. 1999, V R
84/98,
BStBl II S. 578). 5Auf
die Ziele der Personen, welche die Einrichtungen besuchen, kommt es nicht an.
6Unerheblich ist deshalb, ob sich die Personen, an die
sich die Leistungen der Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder
eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten
(BFH-Urteil vom 3. 5. 1989, V R
83/84,
BStBl II S. 815).
7Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten
Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht.
8Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil
der Schüler ist, die den Unterricht tatsächlich im Hinblick auf eine
Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchen oder später
tatsächlich den entsprechenden Beruf ergreifen (vgl.
BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R
3/05,
BStBl 2012 II S. 267).
(1a) 1Für die Annahme eines Schul- und
Bildungszwecks ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen
erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen.
2Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass
eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann ein
Indiz dafür sein, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der
Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung
haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; vgl. Abschnitt
4.21.5 Abs. 2 Satz 4. 3Solche gegenteiligen
Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich
z. B. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung der
Unterrichtsleistung ergeben. 4Unterrichtsleistungen,
die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von
der Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 21
UStG ausgeschlossen (vgl.
BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R
3/05,
BStBl 2012 II S. 267).
(2) 1Die Lieferungen von Lehr- und
Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck.
2Sie sind nur insoweit steuerfrei, als es sich um
Nebenleistungen handelt. 3Eine Nebenleistung liegt in
diesen Fällen vor, wenn das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr- und
Lernmaterial inhaltlich den Unterricht ergänzt, zum Einsatz im Unterricht
bestimmt ist, von der Schule oder der Bildungseinrichtung oder dem Lehrer für
diese Zwecke selbst entworfen worden ist und bei Dritten nicht bezogen werden
kann (vgl.
BFH-Urteil vom 12. 12. 1985, V R
15/80,
BStBl 1986 II S.
499).
(3) 1Leistungen, die sich auf die
Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und
Bildungszweck im Regelfall nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar
(BFH-Urteil vom 17. 3. 1981, VIII
R 149/76,
BStBl II S. 746).
2Diese Leistungen können aber unter den
Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 23
UStG steuerfrei sein.“