Zu § 4 Nr. 21 UStG
4.21.3. Einrichtungen des öffentlichen Rechts [1]
1Nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a UStG sind Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit Aufgaben des Schulunterrichts, des Hochschulunterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung oder der beruflichen Umschulung aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen (z. B. der Schul- und Weiterbildungsgesetze der Länder, des Hochschulrahmengesetzes, des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern oder der HwO) betraut sind, als begünstigte Bildungseinrichtungen anzusehen. 2Der Begriff der Einrichtung setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit in einem selbständigen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. 3Hierzu gehören insbesondere allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und staatliche Hochschulen.
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abschnitt 4.21.3 neu gefasst durch BMF v. 24. 10. 2025 – III C 3 - S 7179/00054/001/094. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. 1. 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.
Die vorherige Fassung des Abschnitts 4.21.3 lautete:
„4.21.3. Erteilung von
Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
(1) 1Die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 21 Buchstabe b
UStG gilt für Personen, die als freie Mitarbeiter an
Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z. B.
Volkshochschulen) Unterricht erteilen. 2Auf die
Rechtsform des Unternehmers kommt es nicht an. 3Daher
ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn Personenzusammenschlüsse oder
juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen
Unterricht zu erteilen.
(2) 1Eine Unterrichtstätigkeit liegt vor,
wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt
werden. 2Die Tätigkeit muss regelmäßig und für eine
gewisse Dauer ausgeübt werden. 3Sie dient Schul- und
Bildungszwecken unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich
zugutekommt. 4Auf die Frage, wer Vertragspartner der
den Unterricht erteilenden Personen und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne
ist, kommt es hierbei nicht an. 5Einzelne Vorträge
fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
(2a) (Fach-)Autoren erbringen mit der Erstellung von Lehrbriefen keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit; hierbei fehlt es an der Einflussnahme durch den persönlichen Kontakt mit den Studenten.
(3) 1Der Unternehmer hat in geeigneter Weise
nachzuweisen, dass er an einer Hochschule, Schule oder Einrichtung im Sinne des
§ 4 Nr. 21 Buchstabe a
UStG tätig ist. 2Dient die
Einrichtung verschiedenartigen Bildungszwecken, hat er nachzuweisen, dass er in
einem Bereich tätig ist, der eine ordnungsgemäße Berufs- oder
Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich).
3Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der
Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, dass diese die
Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt und die
Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung
erfolgt. 4Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn
die Unterrichtsleistungen an folgenden Einrichtungen erbracht werden:
1. Hochschulen im Sinne der §§ 1
und 70 des Hochschulrahmengesetzes;
2. öffentliche allgemein- und
berufsbildende Schulen, z. B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen;
3. als Ersatzschulen nach
Artikel 7 Abs. 4
GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte
Schulen.
(4) 1Die Bestätigung soll folgende Angaben
enthalten:
– Bezeichnung und Anschrift der
Bildungseinrichtung;
– Name und Anschrift des
Unternehmers;
– Bezeichnung des Fachs, des
Kurses oder Lehrgangs, in dem der Unternehmer unterrichtet;
– Unterrichtszeitraum
und
– Versicherung über das Vorliegen
einer Bescheinigung nach
§ 4 Nr. 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG für den oben bezeichneten
Unterrichtsbereich.
2Erteilt der Unternehmer bei einer
Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen Unterricht,
können diese in einer Bestätigung zusammengefasst werden.
3Sie sind gesondert aufzuführen.
4Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr gesondert
zu erteilen. 5Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang
über den 31. Dezember eines Kalenderjahrs hinaus, reicht es für den Nachweis
aus, wenn nur eine Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume
erteilt wird. 6Der Unterrichtszeitraum muss in diesem
Falle beide Kalenderjahre benennen.
(5) 1Die Bildungseinrichtung darf dem bei
ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn sie selbst
über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 2021, V R 39/20,
BStBl II S. 964).
2Bei der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde gilt
Abschnitt 4.21.5 Abs. 3 entsprechend. 3Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines
anderen Bundeslands zu Grunde liegt. 4Erstreckt sich
die Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf einen
Teilbereich ihres Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem
Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, soweit er bei ihr im
begünstigten Bereich unterrichtet. 5Erteilt die
Bildungseinrichtung dem Unternehmer eine Bestätigung, obwohl sie selbst keine
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde besitzt, oder erteilt die
Bildungseinrichtung eine Bestätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die
ihr erteilte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die
Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung des Unternehmers zu versagen.
6Sofern eine Bestätigung bzw. Zulassung nach
Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 vorliegt, tritt diese an die Stelle der Bescheinigung
der zuständigen Landesbehörde.“