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UStAE 2010 4.21.2. (Zu § 4 Nr. 21 UStG)

Zu § 4 Nr. 21 UStG

4.21.2. Nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

(1) 1Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist entscheidend, dass die Leistungen nicht nur der bloßen Freizeitgestaltung dienen. 2Veranstaltungen und Kurse, die von ihrer Zielsetzung auf bloße Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen (vgl. , BStBl 2008 II S. 323, vom , V R 3/05, BStBl 2012 II S. 267, und vom , XI R 35/11, BStBl II S. 879). 3Eine solche Zielsetzung ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung lediglich den organisatorischen Rahmen für eine Gelegenheit zum Ausüben einer Freizeitaktivität bietet, wie z. B. animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (u. a. das Töpfern einer Vase, die Fertigstellung eines Adventskranzes) oder das bloße Ausüben einer Tätigkeit (u. a. Kochen, Kalligraphieren). 4Ob die erbrachten Unterrichtsleistung den Charakter einer Veranstaltung hat, die lediglich den Rahmen für eine Gelegenheit zum Ausüben einer Freizeitaktivität („bloße Freizeitgestaltung“) bietet, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. 5Die bloße Möglichkeit, während einer solchen Veranstaltung erlernte Fähigkeiten oder Kenntnisse auch beruflich nutzen zu können, nimmt einer solchen Veranstaltung nicht den Charakter einer Freizeitaktivität (vgl. , BStBl II S. 842). 6Eine Freizeitaktivität liegt nicht vor, wenn sich Schulungsangebote an Personen richten, die sich ehrenamtlich engagieren wollen, z. B. Kurse zur Ausbildung von Schöffen oder Übungsleitern. 7Erziehungsleistungen an Kinder und Jugendliche, wie insbesondere altersgerechte Sprach- und Wissensvermittlung, Angebote von Musik-, Kunst- und Bewegungserziehung sowie die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten (insbesondere im Bereich des Erlernens elementarer Grundfähigkeiten), können aber nach § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei sein.

(2) 1Die Lieferungen von Lehr-, Lern- und Verbrauchsmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. 2Sie sind nur insoweit steuerfrei, als es sich um einen eng verbundenen Umsatz (siehe Abschnitt 4.21.1 Abs. 15 bis 17) oder um Nebenleistungen (siehe Abschnitt 3.10) handelt. 3Eine Nebenleistung liegt in diesen Fällen vor, wenn das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr-, Lern- und Verbrauchsmaterial inhaltlich den Unterricht ergänzt und zum Einsatz im Unterricht bestimmt ist.

(3) 1Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck im Regelfall nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar (, BStBl II S. 746). 2Es liegt auch im Grundsatz keine eng verbundene Leistung (siehe Abschnitt 4.21.1 Abs. 15 bis 17) oder Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung vor (vgl. , BStBl 2011 II S. 303). 3Diese Leistungen sind aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei.

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XAAAD-54581