UStAE 2010 4.21.1. (Zu
§ 4 Nr. 21
UStG)
Zu § 4 Nr. 21 UStG
4.21.1. Ersatzschulen
Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.
Fundstelle(n):
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XAAAD-54581