UStAE 2010 4.20.5. (Zu
§ 4 Nr. 20
UStG)
Zu § 4 Nr. 20 UStG
4.20.5. Bescheinigungsverfahren
(1) 1Für die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 4.21.7 Abs. 2, 3 und 6 entsprechend. 2Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG ist zwingend zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. 10 C 10.05). 3Gastieren ausländische Theater und Orchester im Inland an verschiedenen Orten, genügt eine Bescheinigung der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das ausländische Ensemble erstmalig im Inland tätig wird.
(2) (weggefallen)
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XAAAD-54581