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UStAE 2010 4.20.2. (Zu § 4 Nr. 20 UStG)

Zu § 4 Nr. 20 UStG

4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

(1) 1Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. 2Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „anderen anerkannten Einrichtungen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten nicht ausschließt (vgl. auch , Hoffmann, BStBl II S. 679). 3Demnach ist auch die Leistung eines einzelnen Orchestermusikers gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, als kulturelle Dienstleistung eines Solisten anzusehen (vgl. , BStBl II S. 876, und vom , V R 14/17, BStBl 2020 II S. 720). 4Auf die Art der Musik kommt es nicht an; auch Unterhaltungsmusik kann unter die Vorschrift fallen. 5Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (, BStBl II S. 519).

(2) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 4 hingewiesen.

(3) [1] Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von Streaming-Angeboten wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 hingewiesen.

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XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abs. 3 angefügt nach Aufhebung des durch BMF v. 29. 4. 2024 (BStBl I S. 726) nach Abs. 2 angefügten Abs. 3 durch BMF v. 8. 8. 2025 – III C 3 - S 7117-j/00008/006/043 (COO.7005.100.3.12451642). Die Grundsätze dieser Regelung sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 und Nr. 20, 21 und 22 Buchstabe a UStG sowie im Hinblick auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in allen offenen Fällen anzuwenden und sind im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden. Für vor dem 1. 1. 2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 29. 4. 2024, BStBl I S. 726, beruft. Dies gilt dann auch hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden Eingangsleistungen.