Zu § 4 Nr. 20 UStG
4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
(1) 1Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. 2Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „anderen anerkannten Einrichtungen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten nicht ausschließt (vgl. auch , Hoffmann, BStBl II S. 679). 3Demnach ist auch die Leistung eines einzelnen Orchestermusikers gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, als kulturelle Dienstleistung eines Solisten anzusehen (vgl. , BStBl II S. 876, und vom , V R 14/17, BStBl 2020 II S. 720). 4Auf die Art der Musik kommt es nicht an; auch Unterhaltungsmusik kann unter die Vorschrift fallen. 5Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (, BStBl II S. 519).
(2) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 4 hingewiesen.
(3) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von Streaming-Angeboten wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 hingewiesen.
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XAAAD-54581