Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)
24.9. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
1Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungserteilung gelten auch für die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. 2Als anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften. 3 Weist der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er vorbehaltlich von Abschnitt 14c.1 Abs. 1a nach § 14c Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. [1] 4Das Gleiche gilt, wenn in einer Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. 5Im Rahmen des § 24 UStG kann auch § 14c Abs. 2 UStG zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 14c.2).
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Satz 3 neu gefasst durch BMF v. 27. 2. 2024 (BStBl I S. 361). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Satzes 3 lautete:
„Weist der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus,
als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung gesondert in Rechnung stellen
darf, schuldet er nach
§ 14c Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat
diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen.“