Zu § 22d UStG
22d.1. Zuständigkeit und Verfahren
1Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO zuständig ist (§ 22d Abs. 2 UStG). 2Er hat für die Wahrnehmung der Vertretung (Fiskalvertretung) zusätzlich sowohl eine gesonderte Steuernummer als auch eine gesonderte USt-IdNr. (§ 27a UStG) zu beantragen , unter denen er für alle von ihm Vertretenen auftritt. 3Bei der Antragsstellung hat der Fiskalvertreter glaubhaft zu machen, dass er zu dem in § 22a Abs. 2 UStG genannten Personenkreis gehört und die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. 4Die Steuernummer und USt-IdNr. werden unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht eines Vertretenen erteilt (vgl. hierzu Abschnitt 22a.1 Abs. 5).
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XAAAD-54581