Zu § 19a UStG
19a.4. Überschreitung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet [1]
(1) 1Überschreitet der Unternehmer mit seinen Umsätzen den Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von 100 000 €, hat er dies binnen 15 Werktagen ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars anzuzeigen. 2Darin sind vom Unternehmer alle Umsätze (einschließlich des Überschreitungsumsatzes) zu erfassen, die von Beginn des laufenden Kalendervierteljahres an bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkt wurden.
(2) 1Die KU-IdNr. wird durch das BZSt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Überschreitung deaktiviert. 2Damit endet die Teilnahme des Unternehmers am besonderen Meldeverfahren.
(3) 1Davon unberührt bleibt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG. 2Die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers sind im laufenden Kalenderjahr von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr die Grenze von 25 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100 000 € nicht überschreitet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abschnitt 19a.4 neu eingefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.