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UStAE 2010 19a.3. (Zu § 19a UStG)

Zu § 19a UStG

19a.3. Umsatzmeldung [1]

1Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung für die in diesem Zeitraum bewirkten Umsätze abzugeben. 2Die Umsatzmeldung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu übermitteln. 3In der Umsatzmeldung ist für sämtliche Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsgebiet (einschließlich Deutschland) ein Wert anzugeben. 4Es ist ein Wert von 0 € anzugeben für Mitgliedstaaten, in denen keine Umsätze bewirkt wurden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abschnitt 19a.3 neu eingefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.