Zu § 19a UStG
19a.1. Teilnahme am besonderen Meldeverfahren [1]
(1) 1§ 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren, mit dem es einem im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer (inländischer Unternehmer) ermöglicht wird, in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. 2Eine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist nicht davon abhängig, ob der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze erzielt. 3Erzielt der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze, ist es unbeachtlich, ob diese Umsätze der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder der Regelbesteuerung unterliegen. 4Das BZSt ist für das besondere Meldeverfahren zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 41a FVG).
(2) 1Der Registrierungsantrag ist ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu übermitteln (https://online.portal.bzst.de/). 2Bei Abgabe eines Registrierungsantrags muss der Unternehmer bereits beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sein.
(3) 1Im Registrierungsantrag hat der Unternehmer die Mitgliedstaaten zu benennen, für die er die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt. 2Darüber hinaus sind die in allen Mitgliedstaaten bewirkten Jahresumsätze (Artikel 288 MwStSystRL) des laufenden Kalenderjahres, des Vorjahres und ggf. auch des Jahres davor anzugeben. 3Für jeden Mitgliedstaat einschließlich der Bundesrepublik Deutschland ist ein Wert (ggf. 0 €) einzutragen.
(4) 1Ist der Unternehmer bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert, ist eine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren nicht zulässig. 2Eine erteilte USt-IdNr., eine umsatzsteuerliche Erfassung für Zwecke der Regelbesteuerung oder eine Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG im Gemeinschaftsgebiet sind unbeachtlich. 3Eine gleichzeitige Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG ist jedoch ausgeschlossen.
(5) 1Zur Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem Unternehmer die KU-IdNr. durch das BZSt erteilt (individuelles Identifikationsmerkmal mit Suffix „EX“). 2Es besteht die Möglichkeit, über ein Bestätigungsverfahren die Gültigkeit der KU-IdNr. zu überprüfen („SME-on-the-web“).
(6) 1Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in weiteren Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, hat er dies ebenfalls im Voraus ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu übermitteln. 2Änderungen der Angaben im ursprünglichen Registrierungsantrag (z. B. rückwirkende Änderung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet) hat der Unternehmer dem BZSt unverzüglich mit einer Änderungsanzeige mitzuteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abschnitt 19a.1 neu eingefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.