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UStAE 2010 19.5. (Zu § 19 UStG)

Zu § 19 UStG

19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

(1) 1Ist ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer für die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert (§ 19 Abs. 4 UStG), kann er nach § 19 Abs. 5 UStG auf die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung verzichten. 2Dieser Unternehmer unterrichtet seinen Ansässigkeitsstaat über die Absicht, die Steuerbefreiung in Deutschland nach § 19 UStG nicht mehr in Anspruch zu nehmen. 3Die Beendigung der Anwendung ist nur für zukünftige Zeiträume möglich und wird grundsätzlich am ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers wirksam.

Beispiel:
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Eingang Verzicht:
 
15. 2.
Wirksamkeit ab:
 
1. 4.

4Geht diese Information im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird die Beendigung der Anwendung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam.

Beispiel:
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Eingang Verzicht:
 
15. 3.
Wirksamkeit ab:
 
1. 5.

(2) 1Der Verzicht bindet den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 2Die Fünfjahresfrist ist von dem Kalenderjahr an zu berechnen, in dem der Verzicht wirksam wird. 3Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann sich der Unternehmer mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an erneut in seinem Ansässigkeitsstaat für die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung registrieren lassen (Widerruf).

Beispiel:
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Eingang Verzicht:
 
Wirksamkeit ab:
 
Fünfjahresfrist:
 – 
Erneute Registrierung:
Steuerbefreiung ab:

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581