Zu § 19 UStG
19.4. Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer [1]
(1) 1Nach § 19 Abs. 4 UStG kann auch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, dessen inländischer Gesamtumsatz (vgl. Abschnitt 19.2) im Vorjahr die Grenze von 25 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100 000 € nicht überschreitet, für seine im Inland bewirkten Umsätze die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. 2Abschnitt 19.1 Abs. 1 bis 5 und 7 gelten entsprechend.
(2) 1Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG ist, dass der Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr 100 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. 2Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet berechnet sich nach Artikel 288 MwStSystRL. 3Dabei sind die Umsätze in sämtlichen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat der Kleinunternehmerregelung unterliegt. 4Der inländische Teil des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet entspricht dem Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 19.2).
(3) 1Darüber hinaus muss sich der Unternehmer vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 4 UStG in seinem Ansässigkeitsstaat für das besondere Meldeverfahren entsprechend Artikel 284b MwStSystRL registrieren lassen. 2Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhält der Unternehmer von seinem Ansässigkeitsstaat eine individuelle Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“, die für die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Deutschland gültig ist. 3Im Fall eines zuvor freiwilligen Verzichts auf die Anwendung der Steuerbefreiung im Inland ist für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren eine erneute Registrierung nicht möglich (§ 19 Abs. 5 Satz 5 UStG).
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abschnitt 19.4 neu gefasst durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
Die vorherige Fassung des Abschnitts 19.4 lautete:
„19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG
Auf Abschnitt 19.1 Abs. 4a, Abschnitt 24.7 Abs. 4 und Abschnitt 24.8 Abs. 2 und 3 wird hingewiesen.“