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UStAE 2010 19.1. (Zu § 19 UStG)

Zu § 19 UStG

19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer

(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4), die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer ausführt, von der Steuer befreit. 2Die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) durch einen Kleinunternehmer sind nicht von § 19 Abs. 1 UStG erfasst. 3Die Vorschrift hat darüber hinaus keine Auswirkung auf die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c und § 25b Abs. 2 UStG von Kleinunternehmern geschuldete Steuer. 4Dies gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).

(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der tatsächliche Gesamtumsatz (vgl. Abschnitt 19.2) im Vorjahr die Grenze von 25 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100 000 € nicht überschreitet. 2Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25 000 € überschritten, sind die Umsätze des Unternehmers im laufenden Kalenderjahr auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im laufendem Kalenderjahr die Grenze von 25 000 € nicht überschreiten wird (vgl. , BStBl 2008 II S. 263). 3Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25 000 € nicht überschritten, sind die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kalenderjahr von der Steuer befreit, solange die Grenze von 100 000 € nicht überschritten wird. 4Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.

Beispiel:

1Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 20 000 € erzielt. 2Im laufenden Kalenderjahr hat er bislang einen Gesamtumsatz in Höhe von 80 000 € erzielt. 3Er kann einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für 40 000 € bestellt und sofort bezahlt.

4Mit Vereinnahmung des Entgelts für diesen Umsatz überschreitet A im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100 000 €. 5Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. 6A hat die entsprechenden Folgen, z. B. bei Rechnungsstellung, Beurteilung des Vorsteuerabzugs und bei der Abgabe von Voranmeldungen, zu beachten.

(3) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz (Abschnitt 19.2) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. , BStBl II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die Grenze von 25 000 € und nicht die Grenze von 100 000 € maßgebend (vgl. Rn. 16 des , BStBl 1985 II S. 142 zu § 19 UStG a. F.).

(4) 1Bei einem Unternehmer, der mit der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes beginnt und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, so dass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht mehr angewendet werden kann, werden die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Zwecke des § 19 Abs. 1 UStG aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. 2Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes für Zwecke der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG sind demnach für den Bereich der Landwirtschaft ausschließlich die Verpachtungsumsätze maßgeblich. 3Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht für die Ermittlung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet nach § 19a UStG.

(5) 1Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, sind ab dem Zeitpunkt der Fortführung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers die Grundsätze des einheitlichen Unternehmens zu beachten. 2Daher gelten die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG für das einheitliche Unternehmen. 3Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr nicht so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre.

(6) Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gelten die in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 25 000 € und 100 000 € als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).

(7) 1Die Vorschriften über die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG finden mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4a UStG genannten Fälle keine Anwendung. 2Darüber hinaus kann das Finanzamt nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO eine Steuererklärung gesondert anfordern. 3Werden die Grenzen (vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2) unterjährig überschritten, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erklärungspflichten.

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XAAAD-54581