Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)
15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
(1) [1] 1Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2Der Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates, in dem er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ausschließlich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht beurteilt (vgl. , BStBl 2020 II S. 720). 3Daher ist auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 und 4 UStG der Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen für im Ausland ausgeführte Umsätze stets ausgeschlossen, auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind. 4Bei einer Grundstücksvermietung im Ausland ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob diese steuerfrei (vorsteuerabzugsschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde. 5Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a und des § 9 UStG. 6Die Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung vorlagen (vgl. , BStBl II S. 856).
(2) [2] 1Ausgenommen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären, es sei denn, diese Umsätze sind in einem anderen Mitgliedstaat nach den dortigen Sonderregelungen für Kleinunternehmer steuerfrei (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG). 2Zu den in Nummer 2 Buchstabe a dieser Vorschrift aufgeführten Steuerbefreiungen vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 2.
(3) 1Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei wären, berechtigen dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG) [3] . 2Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich wie folgt:
1Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und die Leistung für das Unternehmen bestimmt, ist der Ort maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. 2Ist die Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist auf den Ort der Betriebsstätte abzustellen.
1Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, kommt es für die Ansässigkeit darauf an, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger zwar unternehmerisch tätig ist, die Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist.
1Ein Kreditinstitut in Stuttgart gewährt der in Genf gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich in Paris befindet, ein Darlehen. 2Das Darlehen ist zur Renovierung des Betriebsgebäudes der Genfer Betriebsstätte bestimmt.
3Für die Ansässigkeit des Leistungsempfängers ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 4Er liegt im Drittlandsgebiet. 5Das Kreditinstitut kann daher die Vorsteuern abziehen, die der nicht steuerbaren Darlehensgewährung (§ 3a Abs. 2 UStG) zuzurechnen sind.
6Wäre das Darlehen für den in Paris gelegenen Teil des Unternehmens bestimmt, entfiele der Vorsteuerabzug.
(4) 1Für die in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsumsätze kann unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Leistungsempfänger nicht im Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. 2Voraussetzung ist dann, dass sich die an ihn ausgeführte Leistung unmittelbar auf einen Gegenstand bezieht, der in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3), und sein Umsatz nicht auch der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG bzw. der Sonderregelung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG). [4]
1Ein Unternehmer in Kopenhagen lässt bei einem Versicherungsunternehmen in Hamburg einen Gegenstand gegen Diebstahl versichern. 2Den Gegenstand liefert der Unternehmer an einen Abnehmer in Russland.
3Die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG). 4Das Versicherungsunternehmen kann die dieser Leistung zuzurechnenden Vorsteuern abziehen.
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abs. 1 neu gefasst durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
Die vorherige Fassung des Abs. 1 lautete:
„(1) 1Umsätze im Ausland, die steuerfrei
wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den Vorsteuerabzug aus
inländischen Leistungsbezügen grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).
2Der Abzug entfällt unabhängig davon, ob der
maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates, in dem er bewirkt
wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug
berechtigt, da sich der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ausschließlich nach dem
deutschen Umsatzsteuerrecht beurteilt (vgl. , BStBl 2020 II S. 720). 3Bei einer
Grundstücksvermietung im Ausland ist nach
§ 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob diese steuerfrei
(vorsteuerabzugsschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde.
4Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des §
4 Nr. 12 Satz
1 Buchstabe a und des §
9 UStG.
5Die Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht
steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im
Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen
des
§ 9 UStG für
den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung vorlagen (vgl.
,
BStBl II S. 856).“
2Anwendungsregelung: Abs. 2 neu gefasst durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
Die vorherige Fassung des Abs. 2 lautete:
„(2) 1Ausgenommen vom Ausschluss des
Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in
§ 15 Abs. 3 Nr. 2
UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären.
2Zu den in Nummer 2 Buchstabe a dieser Vorschrift
aufgeführten Steuerbefreiungen vgl. Abschnitt 15.13 Abs.
2.“
3Anwendungsregelung: Bisheriger Klammerzusatz „(§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG)“ ersetzt durch Klammerzusatz „(§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG)“ durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
4Anwendungsregelung: Abs. 4 Sätze 1 und 2 neu gefasst durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
Die vorherige Fassung des Abs. 4 Sätze 1 und 2 lautete:
„1Für die in
§ 15 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und
Versicherungsumsätze kann der Vorsteuerabzug auch in folgenden Fällen in
Anspruch genommen werden: 2Der Leistungsempfänger ist zwar nicht im
Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig, die an ihn
ausgeführte Leistung bezieht sich aber unmittelbar auf einen Gegenstand, der in
das Drittlandsgebiet ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs.
3).“