Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)
14.11. Berichtigung von Rechnungen
(1) [1] 1Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 UStG und § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. 2Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. 3Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG). 4Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist (vgl. , BStBl II S. 601, und vom , V R 38/17, BStBl 2022 II S. 696). 5Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist; eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. 6Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG erfüllen (§ 31 Abs. 5 Satz 3 UStDV). 7Daher muss die Berichtigung einer E-Rechnung ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps) erfolgen. 8Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend. 9Sofern dagegen für einen Umsatz nach § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 38 UStG keine Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung besteht, kann eine Rechnungsberichtigung für diesen Umsatz auch ohne Verwendung einer E-Rechnung erfolgen. 10Für die Berichtigung einer Rechnung gelten keine höheren Formanforderungen, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. 10. 2007, V R 27/05, BStBl 2008 II S. 438). 11Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (vgl. , BStBl II S. 643).
(2) [2] 1Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden (vgl. , BStBl 1980 II S. 228). 2Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG), kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) durch den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. 3Der Rechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Rechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern. 4Insbesondere kann der gesonderte Ausweis der Steuer nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. 5Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm erteilten Rechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in Entgelt und darauf entfallende Steuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird. 6Eine Berichtigung oder Ergänzung einer sonstigen Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG durch den Rechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Rechnungsaussteller die Änderung zu eigen macht und dies aus der geänderten Rechnung oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. 4. 1980, V S 18/79, BStBl II S. 540). 7Zu der Möglichkeit des Rechnungsempfängers, in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichnete Angaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen oder nachzuweisen, vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 3.
(3) 1Da der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Besitz einer nach den§§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung sein muss, kann er vom Rechnungsaussteller eine Berichtigung verlangen, wenn die Rechnung nicht diesen Anforderungen genügt und dadurch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger gefährdet würde. 2Zum zivilrechtlichen Anspruch vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 10 [3].
(4) [4] 1Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 17 UStG (siehe dazu Abschnitt 17.1) ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich (vgl. auch Abschnitt 17.1 Abs. 3a). 2Beispiele hierfür sind Skonti, Nachlässe aufgrund von Mängelrügen ohne Auswirkungen auf die abgerechnete Leistung oder eine Rückgängigmachung einer Leistung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 8). 3Änderungen im Leistungsumfang oder -gehalt (z. B. relevante Aufmaßänderungen in einer Rechnung über eine Bauleistung) stellen hingegen keine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage dar und erfordern daher grundsätzlich eine Rechnungsberichtigung jedenfalls hinsichtlich der Leistungsbeschreibung.
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abs. 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 1 lautete:
„(1) 1 Nach
§ 14 Abs. 6
Nr. 5 UStG und
§ 31
Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn
sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn
Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. 2Dabei
müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt
werden. 3Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG). 4Die Berichtigung muss durch ein Dokument
erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist (vgl. , BStBl II S. 601, und vom , V R 38/17,
BStBl 2022 II S. 696). 5Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument
die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist; eine neue
Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. 6Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt
werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und
14a UStG
erfüllen.7Für die Berichtigung einer Rechnung genügt
die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten
Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist
(,
BStBl 2008 II S. 438).
8Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den
Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (vgl.
,
BStBl II S. 643).“
2Anwendungsregelung: Abs. 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 2 lautete:
„(2) 1Die Berichtigung einer Rechnung kann
nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden (vgl.
,
BStBl 1980 II S. 228). 2Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der
Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (§ 14 Abs. 2
Satz 4 UStG), kann die Berichtigung durch den leistenden
Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch den Gutschriftsaussteller
vorgenommen werden. 3Der Abrechnungsempfänger kann von
sich aus den Inhalt der ihm erteilten Abrechnung nicht mit rechtlicher Wirkung
verändern. 4Insbesondere kann der gesonderte Ausweis
der Steuer nur vom Abrechnenden vorgenommen werden. 5Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm
erteilten Rechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit
rechtlicher Wirkung in Entgelt und darauf entfallende Steuer aufteilen, wenn
diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen
wird. 6Eine Berichtigung oder Ergänzung des
Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn
sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem
Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im
Abrechnungspapier hingewiesen ist (vgl.
,
BStBl II S. 540). 7Zu
der Möglichkeit des Rechnungsempfängers, in
§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichnete Angaben für Zwecke des
Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen oder nachzuweisen, vgl. Abschnitt 15.11
Abs. 3.“
3Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „Abschnitt 14.1 Abs. 5“ wird durch die Angabe „Abschnitt 14.1 Abs. 10“ ersetzt durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
4Anwendungsregelung: Abs. 4 angefügt durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.