Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (§ 30 UStDV)
12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)
(1) 1Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater und Konzert sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Zum Museumsbegriff wird auf Absatz 6 verwiesen. 4Artikel 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. EuGH-Urteil vom 23. 10. 2003, C-109/02, Kommission/Deutschland, BStBl 2004 II S. 337, 482). 5Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnen- und Kostümbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19), Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. 6Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners stellt grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. 7Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein. 8Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. 9Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 2015, V R 61/14, BStBl 2020 II S. 797).
(2) [1] 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf von Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. 2Begünstigt ist nur der Verkauf von Eintrittsberechtigungen; die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf andere Leistungen der Veranstalter oder die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittsberechtigungen. 3Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl II S. 519). 4Zum Begriff Theater/Theatervorführungen gilt Abschnitt 4.20.1 entsprechend. 5Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 6Das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey ist kein Konzert. 7Jedoch kann eine „Techno“-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sein (BFH-Urteile vom 18. 8. 2005, V R 50/04, BStBl 2006 II S. 101, und vom 23. 7. 2020, V R 17/17, BStBl 2021 II S. 406). 8Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, a. a. O.). 9Begünstigt ist auch der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, a. a. O.). 10Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird (für eine sog. Dinner-Show siehe BFH-Urteile vom 10. 1. 2013, V R 31/10, a. a. O., und vom 13. 6. 2018, XI R 2/16, BStBl II S. 678). 11Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.
(3) [2] 1Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er wird selbst als Verkäufer der Eintrittsberechtigungen tätig. 2Seine Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein.
(4) 1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. 3Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen. 4Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 3. 11. 2011, V R 16/09, BStBl 2012 II S. 378).
(5) Nicht begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.
(6) [3] Die Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung für ein Live-Streaming-Angebot, welches in Echtzeit parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung erfolgt, sofern die Leistung nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei ist (vgl. Abschnitt 4.20.1 Sätze 7 und 8 sowie Abschnitt 4.20.2 Abs. 3).
(7) [4] 1Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG ist die grundlegende Begriffsdefinition in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStGzu beachten (vgl. Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 und 2). 2Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten wissenschaftlichen Sammlungen und Kunstsammlungen, sofern das Museum die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2018, V R 29/17, BStBl 2021 II S. 495).
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abs. 2 neu gefasst durch BMF v. 29. 4. 2024 (BStBl I S. 726). Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1. 7. 2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, 20, 21 und 22 Buchst. a UStG bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.
Die vorherige Fassung des Abs. 2 lautete:
„(2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich
auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten.
2Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der
Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind.
3Die Theatervorführung
bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen
(vgl.
BFH-Urteil vom 26. 4. 1995,
XI R 20/94,
BStBl II S. 519).
4Zum Begriff Theater/Theatervorführungen gilt Abschnitt 4.20.1 entsprechend. 5Als
Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder
mehrere Personen anzusehen. 6Das bloße Abspielen eines
Tonträgers durch einen Diskjockey ist kein Konzert. 7Jedoch kann eine
„Techno“-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des
§ 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchstabe a UStG sein (BFH-Urteile vom 18. 8. 2005, V R 50/04,
BStBl 2006 II S. 101, und vom 23. 7. 2020, V R 17/17, BStBl 2021 II S. 406).
8Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die
Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen,
können Konzerte sein (vgl.
BFH-Urteil vom 26. 4. 1995,
XI R 20/94, a. a. O.). 9Begünstigt ist auch die Veranstaltung von
Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl.
BFH-Urteil vom 26. 4. 1995,
XI R 20/94, a. a. O.). 10Leistungen anderer Art, die in Verbindung
mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter
Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als
Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird (für eine sog.
Dinner-Show siehe
BFH-Urteile vom 10. 1. 2013,
V R 31/10, a. a. O., und vom 13. 6. 2018, XI R 2/16, BStBl II S. 678). 11Nicht begünstigt sind nach dieser
Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im
Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur
Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.“
2Anwendungsregelung: Abs. 3 neu gefasst durch BMF v. 29. 4. 2024 (BStBl I S. 726). Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1. 7. 2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, 20, 21 und 22 Buchst. a UStG bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.
Die vorherige Fassung des Abs. 3 lautete:
„(3) 1Der ausübende Künstler hat nicht zu
unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten
Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei
denn, er selbst wird als Veranstalter tätig. 2Seine
Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung
selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern
sein.“
3Anwendungsregelung: Abs. 6 eingefügt durch BMF v. 29. 4. 2024 (BStBl I S. 726). Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1. 7. 2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, 20, 21 und 22 Buchst. a UStG bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.
4Anwendungsregelung: Bisheriger Abs. 6 jetzt Abs. 7 durch BMF v. 29. 4. 2024 (BStBl I S. 726). Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1. 7. 2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, 20, 21 und 22 Buchst. a UStG bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.