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Grundstücksrecht | Nachreichung der steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen (§ 22 GrEStG). Fehlt die steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, stellt dies zunächst nur ein behebbares Eintragungshindernis dar, das im Rahmen des Entscheidungsermessens i. d. R. nur eine – die bisherigen Rechtswirkungen der Antragstellung aufrecht erhaltende – Zwischenverfügung und nicht die Antragszurückweisung rechtfertigt. Dies soll dem Antragsteller Gelegenheit geben, die Bescheinigung innerhalb angemessener Frist nachzureichen.