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Arbeitsrecht | Zusage von Boni durch konkludentes Verhalten
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrfach einen jährlichen Bonus, kann darin zumindest dem Grunde nach die Zusage auf zukünftige Bonuszahlungen liegen, wenn Äußerungen oder das schlüssige Verhalten des Arbeitgebers (§ 151 BGB) diese Annahme des Arbeitnehmers bekräftigen. Die Annahme einer verbindlichen Zusage scheitert nicht an der unterschiedlichen Höhe der bisherigen Jahresleistungen. Im Streitfall bestand der Anspruch – trotz fehlenden Freiwilligkeitsvorbehalts – nicht aufgrund betrieblicher Übung, da den jährlichen Auszahlungen mit dem Dezembergehalt einer leitenden Angestellten das kollektive Element fehlte.