Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Überversorgung durch Pensionszusage der Betriebs-Kapitalgesellschaft; Abfindung und Ablösung der Pensionsrückstellung infolge der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft
(1) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Ein Verstoß gegen § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 i. V. mit Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und die daraus abzuleitenden Überversorgungsgrundsätze liegt nur vor, wenn künftige Pensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht jedoch, wenn die zugesagte Pension höher als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist (Bestätigung des , BStBl I S. 1045, Tz. 6). (2) Bei der Prüfung, ob eine sog. Überversorgung vorliegt, sind in die Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur diejenigen Gehälter einzubeziehen, welche von der die Alters...BStBl I S. 681BStBl I S. 512BStBl 2005 II S. 261BStBl 1996 II S. 204