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Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehördern der Ländern gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des (BStBl I S. 45) (Tz. 3) das Folgende:
Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Stpfl. Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R 15.5 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EStR für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Abs. 5 und Abs. 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 sind die vorstehenden G...