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BFH 04.05.2010 III B 63/09, NWB 28/2010 S. 2194

Einkommensteuer | Sondereigentum bildender Dachgeschossraum als Arbeitszimmer

Nach dem kann ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein.