Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Offenlegungspflicht bei Verwendung eines GmbH-Mantels nur bei unvollständigem Stammkapital
Die nicht offengelegte Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht löst keine Haftung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung, § 9a GmbHG) aus, wenn im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das satzungsgemäße Stammkapital vollständig vorhanden war (, nrkr.).