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StuB 11/2010 S. 447

Umfang des Freistellungsanspruchs des ausscheidenden BGB-Gesellschafters

Der ausgeschiedene BGB-Gesellschafter kann Freistellung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB nur von gemeinschaftlichen Schulden verlangen, d. h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft, für die er analog § 128 HGB haftet. Für Sozialansprüche besteht keine Haftung analog § 128 HGB. Ihm steht daher gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu ( NWB EAAAD-39423).